Rechtsprechung
EuGH, 16.05.1984 - 9/83 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Eisen und Metall Aktiengesellschaft / Kommission
1 . EGKS - PREISE - VERÖFFENTLICHUNG VON PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN - VERPFLICHTUNGEN DER STAHLVERTRIEBSUNTERNEHMEN - ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR . 1836/81 - GELTUNG FÜR LAUFENDE GESCHÄFTE
- EU-Kommission
Eisen und Metall Aktiengesellschaft / Kommission
- Wolters Kluwer
Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Verhängung einer Geldbuße; Pflicht der Stahlvertriebsunternehmen zur Veröffentlichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen; Im Stahlhandel verbotene Praktiken; Festsetzung ...
- Judicialis
EGKSV Art. 33; ; EGKSV Art. 36 Abs. 2; ; Entscheidung 1836/81/EGKS Art. 15
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. EGKS - PREISE - VERÖFFENTLICHUNG VON PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN - VERPFLICHTUNGEN DER STAHLVERTRIEBSUNTERNEHMEN - ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 - GELTUNG FÜR LAUFENDE GESCHÄFTE
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
EGKS-Vertrag - Nichteinhaltung von Preislisten - Geldbuße.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 29.02.1984 - 9/83
- EuGH, 16.05.1984 - 9/83
Papierfundstellen
- Slg. 1984, 2071
Wird zitiert von ... (13)
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …
Nach der Rechtsprechung kann nicht verlangt werden, dass die Kommission zusätzliche Ermittlungen durchführt, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission, 9/83, Slg. 1984, 2071, Rn. 32, …und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Rn. 110). - EuG, 26.10.2017 - T-704/14
Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur …
Die Klägerin beruft sich drittens auf das Urteil vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission (9/83, EU:C:1984:177), in dem der Gerichtshof die Geldbuße halbiert hat, die die Kommission der Klägerin, einem Stahlhandelsunternehmen, wegen Unterschreitung ihrer veröffentlichten Listenpreise und folglich wegen der Anwendung ungleicher Bedingungen im Rahmen vergleichbarer Geschäfte auferlegt hatte (…vgl. Rn. 27 und 41 bis 46 des Urteils).In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei einem Rechtsverstoß eines Handelsunternehmens der geringere Einfluss, den dieses Unternehmen auf die Marktlage ausüben kann, einen die Schwere des Verstoßes mildernden Umstand darstellt, so dass die Verhängung einer sehr hohen Geldbuße nur durch Umstände gerechtfertigt werden kann, aus denen sich die besondere Schwere des von einem Handelsunternehmen begangenen Rechtsverstoßes ergibt (Urteil vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission, 9/83, EU:C:1984:177, Rn. 43 und 44).
Aus dem Urteil vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission (9/83, EU:C:1984:177), ergibt sich somit lediglich, dass der Hinweis auf die Notwendigkeit einer hinreichend abschreckenden Wirkung nicht genügt, um die besondere Schwere des von einem Handelsunternehmen begangenen Rechtsverstoßes darzutun.
- EuGH, 02.10.2003 - C-194/99
Thyssen Stahl / Kommission
110 Zur Rüge einer Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerin, die insbesondere darin bestehen soll, dass die Kommission die mündlichen Erörterungen nach dem Abschluss ihrer internen Untersuchung hätte wieder eröffnen müssen, ist festzustellen, dass der durch Artikel 36 Absatz 1 [EGKS-Vertrag] gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass die Kommission auf das gesamte Vorbringen des Betroffenen antwortet, zusätzliche Ermittlungen durchführt oder von dem Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83, Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 7).
- EuG, 20.03.2002 - T-9/99
HFB u.a. / Kommission
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nämlich nicht, dass die Kommission von den Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83, Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32). - EuG, 11.03.1999 - T-141/94
Thyssen Stahl / Kommission
Zur Rüge einer Verletzung von Verfahrensrechten der Klägerin, die insbesondere darin bestehen soll, daß die Kommission die mündlichen Erörterungen nach dem Abschluß ihrer internen Untersuchung hätte wiedereröffnen müssen, ist festzustellen, daß der durch Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, daß die Kommission auf das gesamte Vorbringen des Betroffenen antwortet, zusätzliche Ermittlungen durchführt oder von dem Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83, Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 7). - EuG, 11.03.1999 - T-156/94
Aristrain / Kommission
70 Die von der Klägerin beanspruchten Verteidigungsrechte werden im vorliegenden Fall durch Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag gewährleistet, wonach die Kommission vor der Festsetzung der nach dem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83, Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 7). - EuG, 27.09.2012 - T-343/06
Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …
Der Unionsrichter hat bereits entschieden, dass die Kommission einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber hat, ob eine Anhörung der Personen, deren Aussage für die Ermittlung des Sachverhalts wichtig sein kann, möglicherweise von Interesse ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 468, und HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 383), da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass die Kommission von den Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission, 9/83, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 383). - EuG, 11.03.1999 - T-148/94
Preussag / Kommission
Hierzu ist festzustellen, daß der durch Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, daß die Kommission auf das gesamte Vorbringen des Betroffenen antwortet, zusätzliche Ermittlungen durchführt oder von dem Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83, Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 7). - EuG, 11.03.1999 - T-157/94
Ensidesa / Kommission
13 Die von der Klägerin beanspruchten Verteidigungsrechte werden im vorliegenden Fall durch Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag gewährleistet, wonach die Kommission vor der Festsetzung der nach dem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83, Eisen und Metall Aktiengesellschaft/Kommission, Slg. 1984, 2071, Randnr. 32, und vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 7). - EuGH, 12.11.1985 - 183/83
Krupp / Kommission
Der Gerichtshof hat diese Bestimmung in seinem Urteil vom 16. Mai 1984 in der Rechtssache 9/83 (Eisen und Metall AG/Kommission, Slg. 1984, 2071) wie folgt ausgelegt: "Das rechtliche Gehör wird durch diesen Artikel in der Weise gewährleistet, daß dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. - Generalanwalt beim EuGH, 11.12.1986 - 15/85
Consorzio Cooperative d'Abruzzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1985 - 299/84
Firma Karl-Heinz Neumann gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1986 - 46/85
Manchester Steel Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …